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Pflegeversicherung bei ADHS

Manche Kinder und Jugendliche mit AD(H)S können die Anforderungen des Alltags relativ selbständig und mit überschaubaren Aufwand der Eltern bewältigen.

 

Doch das gilt nicht für alle Familien.

 

Viele Kinder mit Wahrnehmungsstörungen - dazu zählt z.B. neben AD(H)S auch Autismus - benötigen außergewöhnlich viel Struktur, Begleitung, Unterstützung und Anleitung einer Bezugsperson bzw. der Eltern. Spätestens, wenn Eltern trotz der größten Motivation, Eltern-/Erziehungsberatung und therapeutischer Unterstützung an ihre Grenzen kommen und die Herausforderungen überhandnehmen, dann ist es einen Versuch wert, einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu stellen.

 

Ein schlechtes Gewissen muss dabei niemand haben, denn die medizinischen Gutachter sind sehr gut in der Lage, die jeweilige Situation und Betreuungsaufwand realistisch zu beurteilen.

 

Tipp:

Je früher der Antrag gestellt wird, um so besser, damit Überlastung und familiärer Stress frühzeitig eingedämmt werden kann.

 

Wofür leistet die Pflegeversicherung bei ADHS?

 

Wenn nach einer medizinischen Begutachtung festgestellt wird, dass

  • der Betreuungsaufwand des Kindes/Jugendlichen außerordentlich hoch ist,
  • das Kind Tätigkeiten nicht so selbständig wie gleichaltrige Kinder ausüben kann,
  • und/oder eine psychische Beeinträchtigung vorliegt,

dann besteht die Chance auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dieses Geld kann beispielsweise für Unterstützung bei der Betreuung, besondere Therapien, Lernförderung, Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege oder Entspannungsmaßnahmen zur Entlastung der Familie verwendet werden.

 

Wie funktioniert die Pflegeversicherung?

 

Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung wird bei der jeweiligen Krankenkasse des Kindes angefordert. Die Kasse beauftragt einen Gutachter des medizinischen Dienstes ("MDK" für gesetzlich Versicherte, "Medicproof" für privat Versicherte) der das Kind in seinem häuslichen Umfeld betrachtet und mit den Eltern spricht.

 

Das gültige Begutachtungsverfahren für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit misst, wie selbständig das betroffene Kind den Lebensalltag bewältigen kann. Die Selbständigkeit wird – je nach Alter des Kindes – in bis zu sechs Themenbereichen erfasst. In jedem Modul werden unterschiedlich viele Fragen gestellt, die beantwortet bzw. vom Gutachter bewertet werden müssen. Zu mehreren Fragen gibt es vier abgestufte Antwortmöglichkeiten, die sich z. B. darauf beziehen, wie viel das betroffene Kind alleine kann oder wie häufig bestimmte Ereignisse vorkommen. Die Gesamtzahl aller Fragen beträgt 64; bei Kindern unter 11 Jahren sind es weniger.

 

Der Gutachter muss während der Begutachtung alle für das Kind relevanten Fragen beurteilen. Der Begutachtungstermin dauert in der Regel nicht länger als 90 Minuten und kann kann nicht viel mehr als eine „Momentaufnahme“ der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit sein.

 

Die meisten Fragen muss die pflegende Person/Antragsteller beantworten. Darum lohnt es sich vorab, ein Tagebuch zu führen und über einen längeren Zeitpunkt alle pflegerischen, begleitenden Aufwände und emotionalen, psychischen sowie sozialen Auffälligkeiten zu dokumentieren. Ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Medikamente helfen bei der Begutachtung, schneller ein realistisches Bild vom Kind zu bekommen.

 

Empfehlenswert:

So ein Begutachtungstermin ist für alle Beteiligten in der Regel sehr anstrengend. Es ist ratsam, dass das betroffene Kind so kurz wie möglich in die Begutachtung und das Gespräch über all seine Schwächen und die Nöte der Eltern einbezogen wird.

Mit Blick auf das Kind ist es empfehlenswert, wenn direkt zu Beginn mit dem Gutachter besprochen wird, ab welchem Zeitpunkt das Kind die Situation schnellstmöglich verlassen kann.

 

Folgende Aspekte für die Begutachtung können z.B. relevant sein:

  • Oppositionelles und/oder aggressives Verhalten gegenüber Eltern(-teil)
  • Bedarf nach Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Bedarf nach Unterstützung und Begleitung bei der täglichen Hygiene wie Waschen, Zähneputzen
  • Zeitgefühl (Kann das Kind die Uhr lesen? Hat es ein Verständnis für Tageszeiten?)
  • Einhalten von Vereinbarungen
  • Lernbehinderungen
  • Psychische Probleme (auch in der engeren Familie)
  • Motorische Einschränkungen (Grob- und Feinmotorik)
  • Mobilität
  • Selbständiges Nutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln (Kinder ab 11 Jahren)
  • Wutanfälle
  • Selbstverletzung
  • Soziale Kontakte
  • Umgang mit anderen Menschen
  • Verletzung anderer (auch verbal)
  • Zerstörung von Gegenständen
  • Impulsivität
  • Gesprächs- und Gruppensituationen
  • Tischsituationen
  • Medikamenteneinnahme (Häufigkeit und Selbständigkeit)
  • Arzt- und Therapeutenbesuche (Häufigkeit, Aufwand)
  • Schlafverhalten
  • Ängste des Kindes

 

Es werden vier Grade der Selbständigkeit bei der Betrachtung unterschieden:

  • Selbständig (keine Unterstützung notwendig)
  • Überwiegend Selbständig (z.B. teilweise Anleitung und Pflegebedarf)
  • Überwiegend Unselbständig (ständige Anleitung und Pflegebedarf)
  • Unselbständig (Pflegebedarf besteht uneingeschränkt)

 

Je nach Grad der Selbständigkeit werden Punkte vergeben. Die Anzahl der Punkte zeigt an, ob und welcher Pflegegrad dem Kind zugeordnet wird. Entsprechend des Pflegegrades erfolgen ggf. Leistungen aus der Pflegeversicherung. Üblicherweise wird ein AD(H)S-Kind in der Familie betreut und es besteht Anspruch auf Leistungen für häusliche Pflege durch Angehörige.

 

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung

  1. Bei geringer Beeinträchtigung (Pflegegrad 1) kann ein Entlastungsbetrag von 125,- Euro für Betreuungs- oder Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Das ADHS-Kind ist noch relativ selbständig und benötigt nur geringfügig besondere Unterstützung.
  2. Bei erheblicher Beeinträchtigung der Selbständigkeit (Pflegegrad 2) besteht Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld von 316 Euro bei häuslicher Pflege durch die Eltern/Angehörige.
  3. Bei schwerer Beeinträchtigung der Selbständigkeit (Pflegegrad 3) besteht Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld von 545,- Euro bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
  4. In die Pflegegrade 4 und 5 wird erst bei schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit eingestuft. Diese pflegebedürftige Person ist sehr stark beeinträchtigt und muss in so gut wie allen Lebensbereichen unterstützt werden.

Zusätzlich kann bei Pflegegrad 2 - 5 ein Entlastungsbetrag über 125,- Euro für nachgewiesene professionelle Dienste - wie eine Putzfrau oder Kinderbetreuung durch sozialen Dienst in Anspruch genommen werden.

 

Eine wertvolle zusätzliche Leistung: Die Verhinderungspflege

 

Falls die pflegenden Angehörigen eine Auszeit benötigen, dann können außerdem Leistungen für Verhinderungspflege über max. 1.612 Euro im Jahr in Anspruch genommen werden.

 

Kurzfristige Verhinderung der Pflegeperson (oft ist das die Mutter) kann z.B. sein:

  • Zeit für Sportkurs,
  • Entspannungsübungen,
  • Freunde treffen,
  • in Ruhe einkaufen gehen.

Langfristige Verhinderung der Pflegeperson bis max. sechs Wochen p.a. kann z.B. sein:

  • Kuraufenthalt,
  • Urlaub ohne Kind,
  • Krankenhausaufenthalt.

 

Gut zu wissen:

Die Verhinderungspflege kann nicht nur durch einen professionellen Pflegedienst, sondern auch ehrenamtlich durch eine Person aus der Nachbar-/ Bekanntschaft ohne nachgewiesene pflegerische Ausbildung durchgeführt werden. Diese Person erhält steuerfrei einen mit der eigentlichen, verhinderten Pflegeperson vereinbarten Stundenlohn.

 

Der Antrag kann relativ unkompliziert bei der Kasse - auch rückworkend - eingereicht werden. Es muss dafür nur ein kurzer Antrag mit Nennung die Verhinderungspflegeperson und deren Adresse ausgefüllt/erstellt werden, als Grund für die Verhinderung reicht "sonstiges". Danach muss eine einfache Aufstellung der Termine und der geleisteten Zahlungen an die Kasse zur Abrechnung gegeben werden. Diese Aufstellung muss mit Datum und Unterschrift der Ersatzpflegeperson versehen werden. Vorlagen sind oft über die jeweilige Kasse erhältlich.

Siehe auch: Antrag auf Verhinderungspflege - Quelle: www.pflege.de

 

Weitere Informationen zu Pflegegraden und den Leistungen können über die jeweilige Krankenkasse des Kindes oder im Internet unter www.pflege.de nachgelesen werden.

 

Unterstützung bei der Beantragung von Pflegeleistungen oder auch bei Widerspruchsverfahren können von Mitgliedern über den Sozialverband VdK Deutschland e.V. in Anspruch genommen werden.

 

 

Pflege- und Rentenzeit

 

Pflegezeit wird auf die Rente angerechnet. Das sollte bei der Begutachtung angesprochen werden, damit die Rentenanrechnung sicher Berücksichtigung findet.

 

Wofür kann das Pflegegeld eingesetzt werden?

 

Das Pflegegeld kann ohne Nachweis frei und je nach Bedarf verwendet werden.

 

Anregungen für die Verwendung des Geldes:

  • Unterstützung bei der Betreuung durch z.B. Lebenshilfe (oder andere soziale Dienste)
  • Putz-/Haushaltshilfe
  • Freizeit der pflegenden Person (Sport, Sauna, Entspannung)
  • Kinderbetreuung
  • Hausaufgabenbetreuung
  • Kurzzeitpflege
  • Entlastung der Eltern
  • Therapeutische Maßnahmen, die nicht von der Kasse gezahlt werden
  • Hilfsmittel, die nicht von der Kasse übernommen werden, z.B. für Gewichtstherapie

 

Pflegetagebuch

 

Es lohnt sich vor Begutachtung, ein Tagebuch zu führen und über einen längeren Zeitpunkt alle pflegerischen, begleitenden Aufwände und emotionalen, psychischen, sozialen Auffälligkeiten zu dokumentieren. Ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Medikamente helfen bei der Begutachtung schneller ein realisitisches Bild vom Kind zu bekommen.

 

Eine Vorlage für ein Pflegetagebuch kann über die Krankenkasse des Kindes oder im Internet über die Pflegeberatungsstelle Familiara unter www.familiara.de/pflegetagebuch/ bezogen werden. Bei privat versicherten Kindern hilft die Compass Pflegeberatung fachkundig weiter.

 

 

Quellen:

 

- Neue Beiträge -

Buchtipps für Eltern, Lehrer und Kinder.

 

Mai 2022 - AD(H)S verstehen

Umgang ohne Streit. Wertschätzende Kommunikation mit und bei ADHS. Podcast Interview von Autorin und ADHS-Coachin Anna Maria Sanders mit Imke von familie-mit-adhs. (Link auf adhshilfe.net)

September 2021 - Umgang ohne Streit

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